Wissenswertes
Erstattung von Detektivkosten durch den Arbeitnehmer
Detailinformationen:
* Bundesarbeitsgericht
* Urteil
* vom 17.09.1998
* Aktenzeichen 8 AZR 5/97
* Abgelegt unter Arbeitsrecht
Leitsatz des Gerichts
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Kosten eines Detektivs nur dann zu ersetzen., wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers betraut und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird.
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LAG-KOELN
Entscheidung, AZ: Urteil, 11 Sa 1277/06
Verkündungsdatum: 20.04.2007
Rechtsgebiete: BGB
Leitsatz: 1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird.
2. An der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Detektivs durch den Arbeitgeber fehlt es, wenn der Arbeitgeber sein Ziel, etwaige unerlaubte Konkurrenztätigkeiten des Arbeitnehmers zu seinem Nachteil künftig zu unterbinden, seinen eigenen Angaben zufolge bereits durch eine bloße Ansprache des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verwendung von bei ihm bezogenen Ersatzteilen erreicht hätte.
3. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Ersatz von Detektivkosten ist der Arbeitnehmer nicht zur Erstattung derjenigen Detektivkosten verpflichtet, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass sich die Tätigkeit des Detektivs nicht nur auf die bloße Überwachung des Arbeitnehmers oder die Durchführung von sog. Testkäufen und Ehrlichkeitskontrollen beschränkt, sondern der Arbeitnehmer vom Detektiv - im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber - zu einer Vertragspflichtverletzung (hier: der Vornahme von unzulässigen Wettbewerbshandlungen zum Nachteil des Arbeitgebers) provoziert werden soll, um dadurch erst einen etwaigen Grund für eine Kündigung herbeizuführen und nachweisen zu können.
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Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
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Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist, oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.
(BAG vom 27.03.2003 - 2 AZR 51/02)
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Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren.
(Beschluss des BAG, Az. 1ABR26/90)